AV-Vertrag für KI-Dienste: Art. 28 DSGVO in der Praxis
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag bindet einen Dienstleister an die Weisungen des Verantwortlichen, sobald dieser Dienstleister personenbezogene Daten für ihn verarbeitet. Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, was darin geregelt sein muss. Bei KI-Diensten ist diese Liste dieselbe wie bei jedem anderen IT-Dienstleister, die Antworten sind es nicht: Training mit Ihren Eingaben, Speicherung zur Missbrauchserkennung, wechselnde Modellversionen und lange Ketten von Unterauftragsverarbeitern sind Punkte, die kein Standardmuster für Hosting-Verträge beantwortet. Diese Seite geht die Pflichtinhalte durch und zeigt, welche Fragen ein AVV mit einem LLM-Anbieter zusätzlich klären muss.
Zuletzt aktualisiert: · Persona — Relativity GmbH
Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag? Art. 28 DSGVO in einem Absatz
Auftragsverarbeitungsvertrag, AV-Vertrag, AVV und Vertrag zur Auftragsverarbeitung bezeichnen dasselbe Dokument. Es regelt das Verhältnis zwischen einem Verantwortlichen, der über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheidet, und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten ausschließlich für ihn und nach seiner Weisung verarbeitet. Die DSGVO definiert die zweite Rolle knapp.
„Auftragsverarbeiter“ [ist] eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt, dass diese Verarbeitung auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgt, das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet, und zählt auf, was darin stehen muss. Nach Art. 28 Abs. 9 ist der Vertrag schriftlich abzufassen, wobei ein elektronisches Format ausdrücklich zulässig ist. Vorgelagert ist eine zweite Pflicht, die häufig übersehen wird, weil sie nicht in Vertragsform gegossen wird: die Auswahl des Dienstleisters selbst.
Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Diese Seite ist eine fachliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall eine Auftragsverarbeitung vorliegt, welche Klauseln ausreichen und welches Risiko Sie tragen wollen, entscheidet Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihr Rechtsbeistand anhand Ihrer konkreten Verarbeitung.
Wann ein AV-Vertrag erforderlich ist und wann ausdrücklich nicht
Zwei Bedingungen müssen zusammentreffen. Erstens müssen personenbezogene Daten im Spiel sein. Zweitens muss der Dienstleister sie im Auftrag verarbeiten, also weisungsgebunden und ohne eigene Entscheidung über Zwecke und Mittel. Fehlt eine der beiden Bedingungen, ist Art. 28 nicht die richtige Norm.
Für die erste Bedingung genügt bereits die Zugriffsmöglichkeit. Wer Systeme hostet, wartet oder im Support Einblick in Datensätze nehmen kann, verarbeitet personenbezogene Daten auch dann, wenn er es im Alltag selten tut. Fernwartung, Backup-Dienste, Ticketsysteme, Monitoring und Cloud-Speicher werden deshalb von den deutschen Aufsichtsbehörden überwiegend als Auftragsverarbeitung eingeordnet, sofern der Zugriff nicht technisch ausgeschlossen ist. Der gängige Einwand, man schaue ja nicht hinein, trägt nicht: Maßgeblich ist, was möglich ist, nicht was üblich ist.
Ausdrücklich kein AV-Vertrag ist dagegen in diesen Konstellationen das richtige Instrument:
- Keine personenbezogenen Daten. Verarbeitet ein Dienstleister ausschließlich Daten ohne Personenbezug, greift Art. 28 nicht. Der Nachweis liegt bei Ihnen, und er ist bei Freitext, Protokolldateien und Support-Tickets schwerer zu führen, als er zunächst wirkt.
- Eigenverantwortliche Dienstleister. Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, ebenso Banken im Zahlungsverkehr, entscheiden aufgrund eigener berufsrechtlicher Pflichten über die Verarbeitung. Sie werden überwiegend als eigene Verantwortliche eingeordnet, weshalb es hier eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung braucht, keinen AV-Vertrag.
- Gemeinsame Verantwortlichkeit. Legen zwei Stellen Zwecke und Mittel gemeinsam fest, verlangt Art. 26 DSGVO eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit. Sie ersetzt den AV-Vertrag und hat andere Pflichtinhalte, vor allem die transparente Zuordnung der Betroffenenrechte.
- Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen. Geben Sie Daten an eine Stelle weiter, die damit eigene Zwecke verfolgt, ist das keine Auftragsverarbeitung, sondern eine Übermittlung, die eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO braucht.
Die Rollenverteilung ist dabei keine Frage der Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächlichen Entscheidungsmacht. Art. 28 Abs. 10 DSGVO stellt klar: Bestimmt ein Auftragsverarbeiter unter Verstoß gegen die Verordnung selbst Zwecke und Mittel, gilt er insoweit als Verantwortlicher. Diese Vorschrift ist der Grund, warum die Trainingsfrage bei KI-Anbietern kein Nebenpunkt ist, sondern über die Rolle des Anbieters mitentscheidet. Die übergreifenden Prüfkriterien dafür stehen auf der Seite zum DSGVO-konformen KI-Einsatz.
Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO als Prüfliste
Der Vertrag muss zuerst die Verarbeitung selbst beschreiben: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Diese Angaben stehen in der Praxis in einer Anlage, und sie sind der Teil, den ein Muster zwangsläufig leer lässt. Darauf folgen acht Regelungen, die der Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich vorsehen muss. Das Gesetz leitet diese Aufzählung mit „insbesondere“ ein: Sie ist ein Mindestinhalt und keine abschließende Liste. Fehlen darf keiner der acht Punkte, weitere Regelungen können hinzukommen.
| Pflichtinhalt | Was der Vertrag vorsehen muss | Woran eine schwache Klausel erkennbar ist |
|---|---|---|
| lit. a — Weisungsbindung | Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, auch in Bezug auf Übermittlungen in ein Drittland. Ausnahme nur bei einer gesetzlichen Verpflichtung, über die der Verantwortliche vorab zu informieren ist. | Klauseln, die dem Anbieter daneben eigene Zwecke einräumen: Produktverbesserung, Analyse, Qualitätssicherung, Training. Wer eigene Zwecke verfolgt, ist insoweit selbst Verantwortlicher. |
| lit. b — Vertraulichkeit | Die zur Verarbeitung befugten Personen haben sich zur Vertraulichkeit verpflichtet oder unterliegen einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. | Ein Satz über geschulte Beschäftigte ohne jede Aussage darüber, welche Rollen tatsächlich Zugriff haben, insbesondere in Support, Wartung und Missbrauchsprüfung. |
| lit. c — Maßnahmen nach Art. 32 | Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. | Eine TOM-Anlage aus Werbetext. Prüfbar ist nur, was benannt, versioniert und vertraglich verbindlich ist, nicht was eine Produktseite verspricht. |
| lit. d — Unterauftragsverarbeiter | Die Bedingungen des Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 werden eingehalten: Genehmigung, Information über beabsichtigte Änderungen, Weitergabe derselben Datenschutzpflichten. | Eine pauschale Erlaubnis ohne Liste, ohne Ankündigungsfrist und ohne Rechtsfolge für den Fall, dass Sie einer Änderung widersprechen. |
| lit. e — Unterstützung bei Betroffenenrechten | Unterstützung des Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nach Kapitel III der DSGVO. | Eine Zusage ohne Prozess und ohne Frist. Fragen Sie konkret, wie der Anbieter Daten zu einer einzelnen Person überhaupt auffindet. |
| lit. f — Unterstützung bei Art. 32 bis 36 | Unterstützung bei Sicherheit der Verarbeitung, bei der Meldung von Datenschutzverletzungen an Aufsichtsbehörde und Betroffene sowie bei Folgenabschätzung und vorheriger Konsultation, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen. | Ein Meldeweg ohne Frist und ohne benannten Empfänger. Ihre eigene Meldepflicht läuft in engen Fristen, eine Zusage ohne Zeitangabe hilft dabei nicht. |
| lit. g — Löschung oder Rückgabe | Nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen werden alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen gelöscht oder zurückgegeben und vorhandene Kopien gelöscht, sofern keine gesetzliche Speicherpflicht besteht. | Keine Frist, kein Nachweis und keine Aussage zu Sicherungskopien, Protokollen und Zwischenspeichern. |
| lit. h — Nachweise und Überprüfungen | Bereitstellung aller zum Nachweis der Pflichten aus Art. 28 erforderlichen Informationen sowie Ermöglichung von Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Prüfer. | Ein Auditrecht, das faktisch auf eine Selbstauskunft beschränkt bleibt, oder an Bedingungen geknüpft ist, unter denen es niemand ausübt. |
Ein neunter Punkt steht im Anschluss an diese Aufzählung und wird beim Lesen gern überblättert: Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften verstößt. Diese Hinweispflicht gehört in den Vertrag, weil sie in Streitfällen die Beweislage prägt.
Der Sonderfall KI: welche Fragen ein AVV mit einem LLM-Anbieter zusätzlich beantworten muss
Die Pflichtinhalte ändern sich bei einem Sprachmodell nicht. Was sich ändert, ist die Art der Verarbeitung, auf die sie treffen. Ein Prompt ist unstrukturierter Freitext, der beliebige Datenkategorien enthalten kann, die Ausgabe des Modells ist selbst wieder ein Datum, das Personenbezug tragen kann, und die Verarbeitungskette umfasst regelmäßig mehr Beteiligte als der Vertrag auf den ersten Blick erkennen lässt. Sechs Punkte sollten Sie deshalb zusätzlich klären, bevor Sie einen AVV mit einem KI-Anbieter unterzeichnen.
- Werden Eingaben und Ausgaben zum Training verwendet? Das ist die Klausel, an der die Rollenverteilung hängt. Ein vertraglicher Ausschluss ist belastbarer als eine Einstellung im Konto, die ein einzelner Zugang versehentlich ändern kann. Prüfen Sie außerdem, ob der Ausschluss nur das Training grundlegender Modelle meint oder auch Feinabstimmung, Evaluation und Qualitätssicherung.
- Was genau ist der Verarbeitungsgegenstand? Nicht nur der Prompt, sondern auch Systemanweisungen, Dateianhänge, aus Ihren Systemen nachgeladener Kontext und die erzeugte Antwort. Beschreibt die Anlage nur „Nutzereingaben“, deckt sie die Hälfte der Verarbeitung nicht ab.
- Wie lange wird gespeichert und zu welchem Nebenzweck? Eine Speicherung zur Missbrauchserkennung ist ein eigener Zweck mit eigener Frist und eigenem Zugriffskreis, häufig einschließlich manueller Sichtung. Sie kann eine Zusage, dass nichts gespeichert wird, faktisch aushebeln. Fragen Sie getrennt nach Inhalten, Metadaten und Protokollen.
- Was bedeutet Weisungsbindung bei einem Modell, das sich ändert? Klären Sie, ob Modellwechsel, neue Versionen oder veränderte Vorverarbeitung von Ihrer Weisung gedeckt sind, wie Sie davon erfahren und in welcher Form Sie überhaupt eine Weisung erteilen können. Ein Weisungsrecht ohne Adressat und ohne Verfahren steht nur auf dem Papier.
- Wie soll Löschung nach lit. g funktionieren? Gespeicherte Prompts lassen sich löschen. Was in Modellgewichte eingeflossen ist, lässt sich nicht sinnvoll zurücknehmen. Der Trainingsausschluss ist deshalb die eigentliche Löschklausel eines KI-Vertrags, und die Löschregelung sollte Protokolle und Zwischenspeicher ausdrücklich einschließen.
- Wie wird bei Betroffenenrechten unterstützt? Eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO setzt voraus, dass die Daten einer Person auffindbar sind. Bei unstrukturiertem Freitext über viele Anfragen hinweg ist das eine ernsthafte technische Frage, die der Vertrag beantworten sollte, statt sie mit einer Floskel zu übergehen.
Wie diese Punkte in einem konkreten Ablauf zusammenspielen, zeigt die Schritt-für-Schritt-Seite zum DSGVO-konformen Einsatz von ChatGPT. Welche Angaben ein einzelner Anbieter heute macht, prüfen Sie bitte in dessen aktuellen Vertragsdokumenten: Tarife, Regionen und Unterauftragsverarbeiter ändern sich zu schnell, als dass eine Zusammenfassung Dritter dafür eine belastbare Grundlage wäre.
Unterauftragsverarbeiter und Drittlandtransfer
Nach Art. 28 Abs. 2 DSGVO darf ein Auftragsverarbeiter weitere Auftragsverarbeiter nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen hinzuziehen. Bei einer allgemeinen Genehmigung, die in der Praxis die Regel ist, muss er über beabsichtigte Änderungen informieren, und Sie können Einspruch erheben. Damit dieses Recht nicht leerläuft, braucht es drei Dinge im Vertrag: eine gepflegte und datierte Liste, eine Ankündigungsfrist, die eine Prüfung erlaubt, und eine benannte Rechtsfolge des Widerspruchs, üblicherweise ein Sonderkündigungsrecht. Art. 28 Abs. 4 verlangt zusätzlich, dass dem Unterauftragsverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten auferlegt werden; für dessen Pflichtverletzungen haftet Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber.
Bei KI-Diensten ist diese Kette selten kurz. Neben dem Modellanbieter stehen häufig ein Cloud-Betreiber, Werkzeuge für Protokollierung und Tracing, Vektordatenbanken und Dienste für Auswertung und Qualitätssicherung darin. Gerade Werkzeuge für Protokollierung und Tracing können je nach Konfiguration vollständige Prompts speichern und sind damit datenschutzrechtlich relevanter, als ihr Name vermuten lässt. Prüfen Sie die Liste daher nicht nur auf Vollständigkeit, sondern darauf, welche Beteiligten Klartext sehen.
Verlässt die Verarbeitung den europäischen Wirtschaftsraum, greift zusätzlich Kapitel V der DSGVO. Erforderlich ist dann eine Grundlage nach Art. 45 bis 49: ein Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften, oder ausnahmsweise ein Fall des Art. 49. Der Vertrag sollte benennen, welches Instrument gilt, und Ihnen die Unterlagen für eine eigene Bewertung des Transfers zugänglich machen. Zu beachten ist dabei, dass nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses auch der Fernzugriff aus einem Drittstaat auf in der EU gespeicherte Daten eine Übermittlung darstellt. Eine EU-Region für die Inferenz beantwortet die Frage also noch nicht, solange Support, Wartung oder Missbrauchsprüfung von anderswo zugreifen können.
AVV-Muster: was ein Muster leisten kann und wo es Sie im Stich lässt
Muster für Auftragsverarbeitungsverträge sind reichlich verfügbar, unter anderem von Aufsichtsbehörden und Branchenverbänden. Die Kommission hat außerdem von der Möglichkeit des Art. 28 Abs. 7 DSGVO Gebrauch gemacht und Standardvertragsklauseln für das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter erlassen; sie sind nicht zu verwechseln mit den gleichnamigen Klauseln für Drittlandübermittlungen nach Art. 46. Ein Muster leistet zweierlei: Es gibt Ihnen eine vollständige Gliederung entlang des Gesetzes, und es liefert eine eingeführte Sprache, die Ihr Gegenüber wiedererkennt.
Drei Dinge leistet es nicht. Erstens beschreibt es Ihre Verarbeitung nicht: Gegenstand, Dauer, Zweck, Datenarten und Kategorien betroffener Personen kennt nur Ihr Haus, und genau diese Anlage entscheidet darüber, was der Vertrag überhaupt abdeckt. Zweitens ersetzt es die TOM-Anlage und die Unterauftragsverarbeiterliste nicht; beide muss der Anbieter liefern, und beide sind der eigentliche Prüfgegenstand. Drittens verkennt es die tatsächliche Richtung des Vertragsschlusses: Gegenüber größeren Anbietern setzen Sie in aller Regel kein eigenes Papier durch, sondern akzeptieren deren Vertragswerk.
Genau daraus ergibt sich der sinnvolle Einsatz. Nutzen Sie ein Muster nicht als Vorlage zum Versenden, sondern als Prüfraster für fremde Dokumente. Legen Sie die acht Punkte aus der Tabelle oben neben den AVV des Anbieters, notieren Sie zu jedem Punkt die Fundstelle mit Datum, und halten Sie fest, wo eine Klausel fehlt oder nur scheinbar antwortet. Das Ergebnis ist dokumentierte Rechenschaft nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, und das ist mehr wert als ein formal vollständiges, aber nie geprüftes Vertragswerk.
Der AV-Vertrag von Persona: Serverstandort, TOMs, Zero Retention
Persona wird von der Relativity GmbH betrieben und ist in dieser Konstellation Auftragsverarbeiter: Sie entscheiden, welche Texte Sie pseudonymisieren lassen, wir verarbeiten sie ausschließlich zu diesem Zweck. Ein AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO ist ab dem Pro-Tarif Bestandteil des Vertrags. Die für die Prüfliste oben wesentlichen Punkte lassen sich kurz benennen.
- Ort der Verarbeitung. Die Analyse läuft auf dedizierten Servern bei Hetzner in Falkenstein in Deutschland. Die dortigen Rechenzentren sind nach ISO 27001 zertifiziert; diese Zertifizierung betrifft das Rechenzentrum, nicht Persona als Produkt. Für die Erkennung wird kein externer KI-Dienst aufgerufen, die Inferenz findet auf dieser Hardware statt.
- Speicherung. Anfragetexte werden nicht gespeichert, nicht inhaltlich protokolliert und nicht für Training verwendet. Das vereinfacht die Löschregelung nach lit. g erheblich, weil am Vertragsende von den übermittelten Texten nichts zu löschen ist.
- Kontodaten. Registrierung, API-Schlüssel und Abrechnungsdaten liegen getrennt davon in Frankfurt (eu-central-1). Welche Daten das im Einzelnen sind, steht in der Datenschutzerklärung.
- Zuordnung. Die Zuordnungstabelle zwischen Pseudonym und Klartext kommt in der Antwort zurück und bleibt bei Ihnen. Da die Anfragetexte nicht gespeichert werden, bleibt bei uns auch keine Kopie zurück, aus der sich der Personenbezug wiederherstellen ließe.
- Betrieb in eigener Infrastruktur. Im Enterprise-Tarif lässt sich Persona als Container on-premise oder in Ihrer eigenen VPC betreiben. Der Text verlässt Ihre Umgebung dann nicht mehr; wie sich die Rollen in diesem Betriebsmodell verteilen, hängt vom konkreten Aufbau ab und gehört in die Vertragsanlage.
Fragen zum AV-Vertrag und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen beantworten wir unter persona@mind-verse.de. Für die Prüfung gilt dabei derselbe Maßstab wie für jeden anderen Anbieter: Verlassen Sie sich auf den Vertragstext und die Anlagen, nicht auf eine Produktseite.
Was Pseudonymisierung an der Auftragsverarbeitung ändert und was sie nicht ersetzt
Pseudonymisierung ersetzt identifizierende Angaben in einem Text durch Kennungen, etwa den Namen einer Person durch ⟨PERSON_1⟩, und hält die Zuordnung getrennt davon. Für KI-Pipelines heißt das: Der Prompt, der an ein Sprachmodell geht, enthält die identifizierenden Stellen nicht mehr. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO nennt Pseudonymisierung ausdrücklich als geeignete technische Maßnahme, und Art. 25 Abs. 1 führt sie als Beispiel für Datenschutz durch Technikgestaltung an. Sie ist damit ein guter Beleg für die Zusage nach Art. 28 Abs. 3 lit. c, und sie verkleinert das, was ein Dritter überhaupt zu sehen bekommt.
Was sie ebenso wenig ersetzt: die Rechtsgrundlage nach Art. 6, den Eintrag im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30, die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 und gegebenenfalls die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35. Was sie ändert, ist das Risiko: Die Datenkategorien, die den eigenen Verantwortungsbereich verlassen, werden schmaler, und die Wiederherstellung des Personenbezugs setzt Zugriff auf eine Tabelle voraus, die bei Ihnen bleibt. Wie das Verfahren im Detail funktioniert und wo seine Grenzen liegen, erklärt die Seite zur Pseudonymisierung nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO.
Typische Lücken in AV-Verträgen mit IT-Dienstleistern
Die meisten Probleme, die bei einer Prüfung auffallen, betreffen nicht den fehlenden Vertrag, sondern einen vorhandenen, der nicht zur Wirklichkeit passt. Sieben Muster kehren dabei regelmäßig wieder.
- Leere Anlagen. Der Rahmenvertrag ist unterzeichnet, die Beschreibung der Verarbeitung, die TOM-Anlage oder die Unterauftragsverarbeiterliste fehlen oder sind nicht mit erfasst. Damit fehlen genau die Angaben, die Art. 28 Abs. 3 zuerst verlangt.
- Falscher Geltungsbereich. Der AVV gilt für ein Produkt oder einen Tarif, der so nicht genutzt wird, etwa weil Fachabteilungen mit einem kostenlosen Zugang arbeiten, während der Vertrag für die Geschäftsvariante geschlossen wurde.
- TOMs als Werbetext. Die Anlage beschreibt Vorteile statt Maßnahmen. Wenn Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Mandantentrennung, Protokollierung und Löschprozesse nicht konkret benannt sind, ist nichts prüfbar zugesagt.
- Zertifikate ohne Geltungsbereich. Ein Zertifikat bezieht sich immer auf einen definierten Anwendungsbereich. Ein zertifiziertes Rechenzentrum sagt etwas über physische Sicherheit und Betriebsprozesse an diesem Ort aus, aber nichts über die Anwendung, die darauf läuft. Fragen Sie nach dem Geltungsbereich, nicht nach dem Logo.
- Widerspruchsrecht ohne Folge. Änderungen an Unterauftragsverarbeitern werden angekündigt, aber ohne Frist und ohne Aussage darüber, was passiert, wenn Sie widersprechen. Praktisch bleibt Ihnen dann nur, zuzustimmen.
- Löschung ohne Nachweis. Die Klausel nennt weder eine Frist noch ein Nachweisverfahren und schweigt zu Sicherungskopien und Protokolldateien, in denen Daten am längsten überleben.
- Kein Überprüfungszyklus. Der Vertrag wird bei Beschaffung geschlossen und danach nie wieder gelesen, während sich der Anwendungsfall ändert, neue Datenkategorien hinzukommen und Unterauftragsverarbeiter wechseln. Ein jährlicher Abgleich mit dem Verzeichnis nach Art. 30 findet die meisten dieser Abweichungen.
Zwei praktische Konsequenzen daraus. Erstens: Beginnen Sie die Prüfung nicht beim Vertrag, sondern bei der Verarbeitung, und fragen Sie erst danach, ob der Vertrag sie beschreibt. Zweitens: Dokumentieren Sie jede Prüfung mit Datum und Fundstelle. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass Sie die Einhaltung nachweisen können, und ein Vermerk über eine Klausel, die Sie bewusst akzeptiert haben, ist in einer Nachfrage der Aufsichtsbehörde mehr wert als die Erinnerung daran, damals genau hingesehen zu haben. Was in Ihrem konkreten Fall genügt, entscheidet Ihre Datenschutzbeauftragte oder Ihr Rechtsbeistand; diese Seite ersetzt eine solche Beurteilung nicht.
Häufige Fragen
Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich?
+
Ein AV-Vertrag ist erforderlich, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. Beides muss zusammenkommen: Es müssen personenbezogene Daten im Spiel sein, und der Dienstleister darf über Zweck und Mittel der Verarbeitung nicht selbst entscheiden. Bereits die bloße Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten, etwa bei Hosting, Fernwartung oder Support, wird von den Aufsichtsbehörden überwiegend als Auftragsverarbeitung eingeordnet.
Was muss in einem AV-Vertrag stehen?
+
Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt zunächst die Rahmenangaben: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Dazu kommen acht Regelungen, die der Vertrag ausdrücklich vorsehen muss: Weisungsbindung, Vertraulichkeit der befugten Personen, Maßnahmen nach Art. 32, Bedingungen für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Unterstützung bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36, Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende sowie Nachweise und die Ermöglichung von Überprüfungen. Andere Punkte kann man vereinbaren, diese muss man.
Brauche ich für ChatGPT oder ein anderes KI-Tool einen AV-Vertrag?
+
Sobald personenbezogene Daten in Prompts, Anhängen oder Kontextdaten an einen KI-Anbieter gehen und dieser sie in Ihrem Auftrag verarbeitet, gilt Art. 28 DSGVO wie bei jedem anderen IT-Dienstleister. Ob ein Anbieter einen AV-Vertrag bereitstellt, für welche Produkte und Tarife er gilt und ob er aktiv abgeschlossen werden muss, unterscheidet sich je nach Angebot und ändert sich häufig. Prüfen Sie das immer in den aktuellen Vertragsdokumenten des Anbieters und dokumentieren Sie das Prüfdatum.
Reicht ein AVV-Muster aus dem Internet?
+
Ein Muster ist eine gute Prüfliste und eine brauchbare Gliederung, aber kein fertiger Vertrag. Der eigentliche Inhalt steht in den Anlagen: die Beschreibung Ihrer konkreten Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Anbieters und die Liste der Unterauftragsverarbeiter. Genau diese Teile kann kein Muster liefern, und in der Praxis unterzeichnen Sie ohnehin meist das Vertragswerk des Anbieters, statt Ihr eigenes durchzusetzen.
Brauche ich einen AV-Vertrag, wenn ich nur pseudonymisierte Daten übermittle?
+
Ja. Nach Erwägungsgrund 26 der DSGVO bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogene Daten, solange sie durch Hinzuziehung zusätzlicher Informationen wieder einer Person zugeordnet werden können. Die Pseudonymisierung senkt das Risiko der Verarbeitung und ist eine technische und organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO, sie beendet die Verarbeitung personenbezogener Daten aber nicht. Der AV-Vertrag mit dem KI-Anbieter bleibt deshalb erforderlich, und für den Pseudonymisierungsdienst selbst brauchen Sie ebenfalls einen.
Muss ein AV-Vertrag unterschrieben werden?
+
Art. 28 Abs. 9 DSGVO verlangt Schriftform, lässt dafür aber ausdrücklich ein elektronisches Format zu. Eine handschriftliche Unterschrift auf Papier ist damit nicht zwingend; entscheidend ist, dass der Vertragstext dokumentiert und beiden Seiten zurechenbar ist. Wichtig ist außerdem, dass die Anlagen mit erfasst sind, denn ein unterzeichneter Rahmenvertrag mit leeren Anlagen erfüllt die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 nicht.
Wer muss den AV-Vertrag abschließen, Auftraggeber oder Dienstleister?
+
Die Verarbeitung darf nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO nur auf Grundlage eines Vertrags erfolgen, der beide Seiten bindet, und die Pflicht trifft entsprechend beide. In der Praxis ist es der Verantwortliche, der den Abschluss veranlassen und die Eignung des Auftragsverarbeiters nach Art. 28 Abs. 1 prüfen muss, weil er die Einhaltung der DSGVO nach Art. 5 Abs. 2 nachweisen können muss. Fehlt der Vertrag, ist das ein Verstoß, der nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt ist.