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AV-Vertrag für KI-Dienste: Art. 28 DSGVO in der Praxis

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag bindet einen Dienstleister an die Weisungen des Verantwortlichen, sobald dieser Dienstleister personenbezogene Daten für ihn verarbeitet. Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt vor, was darin geregelt sein muss. Bei KI-Diensten ist diese Liste dieselbe wie bei jedem anderen IT-Dienstleister, die Antworten sind es nicht: Training mit Ihren Eingaben, Speicherung zur Missbrauchserkennung, wechselnde Modellversionen und lange Ketten von Unterauftragsverarbeitern sind Punkte, die kein Standardmuster für Hosting-Verträge beantwortet. Diese Seite geht die Pflichtinhalte durch und zeigt, welche Fragen ein AVV mit einem LLM-Anbieter zusätzlich klären muss.

Zuletzt aktualisiert: · Persona — Relativity GmbH

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag? Art. 28 DSGVO in einem Absatz

Wann ein AV-Vertrag erforderlich ist und wann ausdrücklich nicht

Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO als Prüfliste

Der Sonderfall KI: welche Fragen ein AVV mit einem LLM-Anbieter zusätzlich beantworten muss

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Häufige Fragen

Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich?

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Ein AV-Vertrag ist erforderlich, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. Beides muss zusammenkommen: Es müssen personenbezogene Daten im Spiel sein, und der Dienstleister darf über Zweck und Mittel der Verarbeitung nicht selbst entscheiden. Bereits die bloße Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten, etwa bei Hosting, Fernwartung oder Support, wird von den Aufsichtsbehörden überwiegend als Auftragsverarbeitung eingeordnet.

Was muss in einem AV-Vertrag stehen?

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Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt zunächst die Rahmenangaben: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Dazu kommen acht Regelungen, die der Vertrag ausdrücklich vorsehen muss: Weisungsbindung, Vertraulichkeit der befugten Personen, Maßnahmen nach Art. 32, Bedingungen für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Unterstützung bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36, Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende sowie Nachweise und die Ermöglichung von Überprüfungen. Andere Punkte kann man vereinbaren, diese muss man.

Brauche ich für ChatGPT oder ein anderes KI-Tool einen AV-Vertrag?

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Sobald personenbezogene Daten in Prompts, Anhängen oder Kontextdaten an einen KI-Anbieter gehen und dieser sie in Ihrem Auftrag verarbeitet, gilt Art. 28 DSGVO wie bei jedem anderen IT-Dienstleister. Ob ein Anbieter einen AV-Vertrag bereitstellt, für welche Produkte und Tarife er gilt und ob er aktiv abgeschlossen werden muss, unterscheidet sich je nach Angebot und ändert sich häufig. Prüfen Sie das immer in den aktuellen Vertragsdokumenten des Anbieters und dokumentieren Sie das Prüfdatum.

Reicht ein AVV-Muster aus dem Internet?

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Ein Muster ist eine gute Prüfliste und eine brauchbare Gliederung, aber kein fertiger Vertrag. Der eigentliche Inhalt steht in den Anlagen: die Beschreibung Ihrer konkreten Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Anbieters und die Liste der Unterauftragsverarbeiter. Genau diese Teile kann kein Muster liefern, und in der Praxis unterzeichnen Sie ohnehin meist das Vertragswerk des Anbieters, statt Ihr eigenes durchzusetzen.

Brauche ich einen AV-Vertrag, wenn ich nur pseudonymisierte Daten übermittle?

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Ja. Nach Erwägungsgrund 26 der DSGVO bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogene Daten, solange sie durch Hinzuziehung zusätzlicher Informationen wieder einer Person zugeordnet werden können. Die Pseudonymisierung senkt das Risiko der Verarbeitung und ist eine technische und organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO, sie beendet die Verarbeitung personenbezogener Daten aber nicht. Der AV-Vertrag mit dem KI-Anbieter bleibt deshalb erforderlich, und für den Pseudonymisierungsdienst selbst brauchen Sie ebenfalls einen.

Muss ein AV-Vertrag unterschrieben werden?

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Art. 28 Abs. 9 DSGVO verlangt Schriftform, lässt dafür aber ausdrücklich ein elektronisches Format zu. Eine handschriftliche Unterschrift auf Papier ist damit nicht zwingend; entscheidend ist, dass der Vertragstext dokumentiert und beiden Seiten zurechenbar ist. Wichtig ist außerdem, dass die Anlagen mit erfasst sind, denn ein unterzeichneter Rahmenvertrag mit leeren Anlagen erfüllt die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 nicht.

Wer muss den AV-Vertrag abschließen, Auftraggeber oder Dienstleister?

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Die Verarbeitung darf nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO nur auf Grundlage eines Vertrags erfolgen, der beide Seiten bindet, und die Pflicht trifft entsprechend beide. In der Praxis ist es der Verantwortliche, der den Abschluss veranlassen und die Eignung des Auftragsverarbeiters nach Art. 28 Abs. 1 prüfen muss, weil er die Einhaltung der DSGVO nach Art. 5 Abs. 2 nachweisen können muss. Fehlt der Vertrag, ist das ein Verstoß, der nach Art. 83 DSGVO bußgeldbewehrt ist.